Eine historische Einordnung

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Das Gesundheitssystem im Nationalsozialismus

„Ein Gesundes Volk Siegt!“

Rudolf Hess in der Münchner medizinische Wochenschrift (MMW) aus dem Jahr 1939.

Medizin im Nationalsozialismus war von den Bestreben der nationalsozialistischen Diktatur geprägt, das Gesundheitssystem zur Umsetzung der eigenen Ideologie und Ziele zu missbrauchen. Dabei stand im Vordergrund die Etablierung einer sozialdarwinistischen und nationalsozialistischen „Rassenhygiene“ als neue Leitideologie. Die Hauptaufgabe medizinischer Bemühungen sollte nicht mehr die Behandlung einzelner Patient*innen sein, sondern die nationalsozialistische Medizin war zur Gesunderhaltung des sogenannten „deutschen Volkskörpers“ bestimmt. Dabei spielte die systematische Verdrängung bestimmter Personengruppen aus dem Gesundheitswesen eine wesentliche Rolle. Darüber hinaus lassen sich jedoch weitere Muster der Medizin im Nationalsozialismus erkennen. 

Rassistische Medizin

„Es gibt wohl keinen Beruf, der für Größe und Zukunft der Nation so bedeutungsvoll ist wie der ärztliche (…). Aber keiner ist auch so verjudet wie er und so hoffnungslos in volksfremdes Denken hineingezogen worden.“

Aufruf des nationalsozialistischen Deutschen Ärztebundes. In: Völkischer Beobachter vom 23.03.1933.

Die systematische Verfolgung und Verdrängung bestimmter Personengruppen aus allen Lebensbereichen der nationalsozialistischen Diktatur spiegelte sich auch innerhalb der Ärzteschaft wider – und das schon sehr früh. Bereits wenige Monate nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler begann eine Welle an Erlassen und Gesetzen, die darauf abzielten, sogenannte „nicht-arische“ Personen aus dem Gesundheitswesen zu vertreiben. Das oftmals nach der Niederlage Deutschlands, beispielsweise im Rahmen der Nürnberger Ärzteprozesse, aufgeführte Narrativ der ärztlichen Unschuld lässt sich schon bei der historischen Betrachtung des Jahres 1933 widerlegen.

So rief im März 1933 der Deutsche Ärztebund im Völkischen Beobachter zur “Säuberung der deutschen Ärzteschaft” auf. Im gleichen Monat erfolgte die Gleichschaltung der ärztlichen Selbstvertretung unter dem Gründer und Leiter des Nationalsozialistischen Deutschen Ärztebundes (NSDÄB) Gerhard Wagner. In der Rolle des neu etablierten Reichskommissars übersah Wagner den Deutschen Ärztevereinsbund und Hartmannbund und leitete ab August 1933 die neu gegründete Kassenärztliche Vereinigung (KV). Er war auf vielen (gesundheits-)politischen Ebenen eine treibende Kraft in der Verdrängung jüdischer Personen aus dem Gesundheitswesen. Das am 7. April 1933 erlassene Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums bildete dabei die Grundlage für die unmittelbar darauf beginnende Entlassung von hauptsächlich jüdischen (oder als jüdisch deklarierten) Beamten und Angestellten. Davon betroffen waren ProfessorInnen, ÄrztInnen sowie medizinisches Personal an Hochschulen, in Gesundheitsämtern und in staatlichen Krankenhäusern. Die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen wurde einige Tage später am 22. April 1933 erlassen und entzog „nicht arischen“ ÄrztInnen und solchen, die sich „im kommunistischen Sinne betätigt“ hatten, die kassenärztliche Zulassung. Zudem wurde jüdischen ÄrztInnen verboten, Ehrenämter in Aufsichtsgremien, in Ausschüssen oder als BeraterInnen und GutachterInnen wahrzunehmen. Die Nürnberger Rassegesetzen aus dem Jahr 1935 festigten die in den Jahren zuvor bereits etablierte Zweiklassengesellschaft im NS-Staat. 1938 erfolgte schließlich die vollständige Verdrängung jüdischer ÄrztInnen, denn mit der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde allen jüdischen ÄrztInnen die Approbation entzogen. Gleichzeitig widerriefen die Universitäten ihre Promotionen. Der 1934 ernannte erste Reichsärzteführer Gerhard Wagner verkündete 1939: „Der ärztliche Beruf und die medizinische Wissenschaft sind endgültig vom jüdischen Geist befreit worden.“ Nur noch wenige jüdische ÄrztInnen durften unter dem Begriff „Krankenbehandler“ und mit einer widerruflichen Sondergenehmigung ausschließlich jüdische PatientInnen behandeln. Zwischen 1933 und 1945 seien so mehr als 9.000 ÄrztInnen aus ihrem Beruf gedrängt, in die Emigration getrieben oder ermordet worden. BerufskollegInnen und medizinische Institutionen nutzten diese Entwicklung sowohl zur privaten Bereicherung und Karriereförderung, als auch zur Fortführung der bereits vor der NS-Diktatur bestehenden menschenfeindlichen Forschung und Arbeit. Der Raubzug des NS-Staates an der jüdischen Bevölkerung macht vor nichts Halt. Es wurden Arztpraxen und sogar ganze Kliniken und Sanatorien enteignet.

Maßnahmen zur Verdrängung ‚nichtarischer’ und ‚staatsfeindlicher’ Ärzt*innen

24. März 1933
Ende März 1933 erfolgt die Gleichschaltung der ärztlichen Spitzenverbände mit Dr. Gerhard Wagner als ersten Vorsitzenden. Jüdische Ärzt*innen werden aufgefordert ihre Ämter in Vorständen und Ausschüssen niederzulegen.
1. April 1933
Es wird eine Boykott gegen jüdische Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen und Geschäftsleute ausgerufen. SA- und SS-Männer patrouillieren vor Praxen mit Schildern wie "Eine deutsche Frau, ein deutsches Mädchen geht nicht zum jüdischen Arzt!".
4. April 1933
Ab dem 4. April 1933 besteht ein Immatrikulationsverbot für Juden_Jüdinnen für das Medizinstudium an bayerischen Universitäten.
7. April 1933
Mit dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" erfolgt die Entlassung aller Juden_Jüdinnen und politischer Gegner*innen aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Ausnahmen sind Frontkämpfer und vor 1914 verbeamtete Ärzt*innen.
22. April 1933
Durch eine Änderung der Verordnung über die Zulassung zur Kassenpraxis, wurde der Entzug der Kassenzulassung ermöglicht und ausgeweitet. Daraufhin mussten viele Ärzt*innen ihre Praxis aufgeben.
April 1934
Eine neue Richtlinie für Approbation und Promotion bestimmte, dass der Anteil von "Voll- oder Halbjuden" unter den neu bestallten Ärzt*innen maximal ein Prozent betragen durfte.
15. September 1933
Durch das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" wurde es unteranderem jüdischen Ärzt*innen verboten arische Helfer*innen unter 45 Jahren zu beschäftigen.
25. Juli 1938
Mit dem Inkrafttreten der "Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz" erlöschen die Approbationen aller jüdischen Ärzt*innen in Deutschland.

Erinnerungskultur?

„Als die Nazis die Kommunisten holten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Kommunist.

 

Als sie die Gewerkschaftler holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Gewerkschaftler.

 

Als sie die Juden holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Jude.

 

Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte.“

Die systematische Verfolgung und Verdrängung bestimmter Personengruppen aus allen Lebensbereichen der nationalsozialistischen Diktatur spiegelte sich auch innerhalb der Ärzteschaft wider – und das schon sehr früh. Bereits wenige Monate nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler begann eine Welle an Erlassen und Gesetzen, die darauf abzielten, sogenannte „nicht-arische“ Personen aus dem Gesundheitswesen zu vertreiben. Das oftmals nach der Niederlage Deutschlands, beispielsweise im Rahmen der Nürnberger Ärzteprozesse, aufgeführte Narrativ der ärztlichen Unschuld lässt sich schon bei der historischen Betrachtung des Jahres 1933 widerlegen.

So rief im März 1933 der Deutsche Ärztebund im Völkischen Beobachter zur “Säuberung der deutschen Ärzteschaft” auf. Im gleichen Monat erfolgte die Gleichschaltung der ärztlichen Selbstvertretung unter dem Gründer und Leiter des Nationalsozialistischen Deutschen Ärztebundes (NSDÄB) Gerhard Wagner. In der Rolle des neu etablierten Reichskommissars übersah Wagner den Deutschen Ärztevereinsbund und Hartmannbund und leitete ab August 1933 die neu gegründete Kassenärztliche Vereinigung (KV). Er war auf vielen (gesundheits-)politischen Ebenen eine treibende Kraft in der Verdrängung jüdischer Personen aus dem Gesundheitswesen. Das am 7. April 1933 erlassene Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums bildete dabei die Grundlage für die unmittelbar darauf beginnende Entlassung von hauptsächlich jüdischen (oder als jüdisch deklarierten) Beamten und Angestellten. Davon betroffen waren ProfessorInnen, ÄrztInnen sowie medizinisches Personal an Hochschulen, in Gesundheitsämtern und in staatlichen Krankenhäusern. Die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen wurde einige Tage später am 22. April 1933 erlassen und entzog „nicht arischen“ ÄrztInnen und solchen, die sich „im kommunistischen Sinne betätigt“ hatten, die kassenärztliche Zulassung. Zudem wurde jüdischen ÄrztInnen verboten, Ehrenämter in Aufsichtsgremien, in Ausschüssen oder als BeraterInnen und GutachterInnen wahrzunehmen. Die Nürnberger Rassegesetzen aus dem Jahr 1935 festigten die in den Jahren zuvor bereits etablierte Zweiklassengesellschaft im NS-Staat. 1938 erfolgte schließlich die vollständige Verdrängung jüdischer ÄrztInnen, denn mit der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde allen jüdischen ÄrztInnen die Approbation entzogen. Gleichzeitig widerriefen die Universitäten ihre Promotionen. Der 1934 ernannte erste Reichsärzteführer Gerhard Wagner verkündete 1939: „Der ärztliche Beruf und die medizinische Wissenschaft sind endgültig vom jüdischen Geist befreit worden.“ Nur noch wenige jüdische ÄrztInnen durften unter dem Begriff „Krankenbehandler“ und mit einer widerruflichen Sondergenehmigung ausschließlich jüdische PatientInnen behandeln. Zwischen 1933 und 1945 seien so mehr als 9.000 ÄrztInnen aus ihrem Beruf gedrängt, in die Emigration getrieben oder ermordet worden. BerufskollegInnen und medizinische Institutionen nutzten diese Entwicklung sowohl zur privaten Bereicherung und Karriereförderung, als auch zur Fortführung der bereits vor der NS-Diktatur bestehenden menschenfeindlichen Forschung und Arbeit. Der Raubzug des NS-Staates an der jüdischen Bevölkerung macht vor nichts Halt. Es wurden Arztpraxen und sogar ganze Kliniken und Sanatorien enteignet.